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Benjamin Thorn / pixelio.de

"§ 93 Abs. 1 StGB definiert Staatsgeheimnisse als Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Dabei sind nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Tatsachen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen, keine Staatsgeheimnisse. Beispiele von Staatsgeheimnissen sind neben Militärakten „Waffen, Flugzeuge, Schriften, Zeichnungen, Pläne, aber auch nur gedanklich fixierte Sachverhalte, z. B. Nachrichten über Gegenstände oder geplante Vorhaben“ des Staates." (Wikipedia)

Deutschland[]

"Kontinuierlich wird so für alle zugänglich gemacht, was sich in den vergangenen 60 Jahren in Archiven angesammelt hat, ohne noch geheimhaltungsbedürftig zu sein.

Für neuere Geheimakten seit dem Jahrgang 1995 gilt als Grundsatz, dass ihre Einstufung nach 30 Jahren aufgehoben wird.

Bisher gilt: Wenn Wissenschaft, Medien oder die Allgemeinheit eine historische Akte interessiert, die noch unter Verschluss ist ("Verschlusssachen"), wird geprüft. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Akte immer noch geheimhaltungsbedürftig ist oder mittlerweile freigegeben werden kann. Es kann also immer nur auf eine konkrete Einzelanfrage hin versucht werden, dem Interesse der Öffentlichkeit gerecht zu werden. Künftig verhält es sich umgekehrt: Nach der beschriebenen Zeit wird nur noch geprüft, ob die Akte ausnahmsweise noch geheimhaltungsbedürftig ist."

bundesregierung.de


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